Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 213

§ 213 – Besondere Aufsichtsmaßnahmen

Betriebe oder Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitende Angehörige wegen Steuerhinterziehung, versuchter Steuerhinterziehung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat rechtskräftig bestraft worden sind, dürfen auf ihre Kosten besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht erforderlich ist. Insbesondere dürfen zusätzliche Anschreibungen und Meldepflichten, der sichere Verschluss von Räumen, Behältnissen und Geräten sowie ähnliche Maßnahmen vorgeschrieben werden.

Kurz erklärt

  • Betriebe, deren Inhaber oder leitende Angehörige wegen Steuerhinterziehung bestraft wurden, können besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden.
  • Diese Maßnahmen müssen auf Kosten des Unternehmens durchgeführt werden.
  • Sie sind notwendig, um eine effektive Steueraufsicht zu gewährleisten.
  • Zu den Maßnahmen gehören zusätzliche Anschreibungen und Meldepflichten.
  • Auch der sichere Verschluss von Räumen, Behältnissen und Geräten kann vorgeschrieben werden.